2.8 Weil das vorliegend zu beurteilende Grundstück vor der Übernahme durch die Rekurrentin lange leer gestanden hatte und diese anschliessend umfangreiche Umbauten und Sanierungen vornehmen liess, und weil durch die geänderte Nutzung eine andere Schätzmethode angewendet wurde, handelt es sich vorliegend quasi um eine erstmalige amtliche Bewertung der von den baulichen Veränderungen betroffenen Grundstückteile. Diesbezüglich ist es