Laut Art. 20 Abs. 1 ABD ist bei Wohn- und Geschäftshäusern für die Berechnung des amtlichen Werts vom Ertragswert auszugehen. Der Realwert solcher Grundstücke wird nicht besonders ermittelt. Ihm wird durch einen Zuschlag oder Abzug Rechnung getragen (Art. 20 Abs. 2 ABD). Die übrigen überbauten Grundstücke, namentlich Industriebauten, werden demgegenüber ausgehend vom Realwert bewertet (Art. 21 Abs. 1 ABD). Vorliegend ist unbestritten, dass das fragliche Grundstück keine Industrieliegenschaft mehr darstellt und die Steuerverwaltung die ausserordentliche Neubewertung demnach zu Recht nach der Ertragswertmethode vorgenommen hat (vgl. Bst. B hiervor).