F. Die Rekurrentin hat sich nicht zum Augenscheinprotoll geäussert. Demgegenüber hat die Steuerverwaltung mit Eingabe vom 26. Juli 2017 dazu Stellung genommen. Sie erachtet das Augenscheinprotokoll als unvollständig in Bezug auf Garagen, Parkplätze und eine neu befestigte Fläche. Zudem sei für den vom Geschäftsführer der Rekurrentin bewohnten Teil kein Eigenmietwert ausgeschieden worden. Weiter beanstandet die Steuerverwaltung die Ausführungen der Delegation bezüglich Photovoltaikanlage und Verkehrswert. Die Rekurrentin sich hat am 17. August 2017 zur Stellungnahme der Steuerverwaltung geäussert.