{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2017-12-12", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2016-552_2017-12-12.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2016_552_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebc112d89bbb8dc1f7139a51c5d96d46346759da7d41ab54bc9c6dab01bdb8c67c46f997f662f65152f805f685159dfd54?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebc112d89bbb8dc1f7139a51c5d96d46346759da7d41ab54bc9c6dab01bdb8c67c46f997f662f65152f805f685159dfd54&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2016_552", "Checksum": "ea8454721464669b1f7b10425fb231bc"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2016 552"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 12.12.2017 100 2016 552"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 12.12.2017 100 2016 552"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 12.12.2017 100 2016 552"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommissionsentscheide (KE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtliche Bewertung 2014 - Wohnung in Gewerbeliegenschaft / Photovoltaikanlage im Eigentum eines Dritten / Plausibilisierung des amtlichen Werts anhand des Ertragswerts | die amtliche Bewertung ab"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:24:45", "Checksum": "274754e5ab3df0c4fad13a1337e11a0f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 12.12.2017 100 2016 552\nRegeste:\nAmtliche Bewertung 2014 - Wohnung in Gewerbeliegenschaft / Photovoltaikanlage im Eigentum eines Dritten / Plausibilisierung des amtlichen Werts anhand des Ertragswerts | die amtliche Bewertung ab\n\n100 16 552\nGemeinde: H.________\nZPV-Nr.:______\nEröffnung: 3.1.2018 PKA/CLE/cbi\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nSitzung vom 12. Dezember 2017\n\nEs wirken mit: Präsident Kästli, die Fachrichter Gysin und Steiner sowie Leumann als Gerichtsschreiber\n\nIn der Rekurssache\n\nvon\n\nA.________ GmbH\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die amtliche Bewertung ab 2014\nhat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen:\n\nA. Das Grundstück H.________ Gbbl. Nr. 1.________, mit einer Fläche von 5'694 m2, befindet sich seit dem 24. Februar 2012 (Grundbucheintrag) im Alleineigentum der A.________\nGmbH (Rekurrentin). Gemäss Handelsregisterauszug werden die Stammanteile je zur Hälfte\nvon B.________ (Geschäftsführer) und von C.________ gehalten. Beide Gesellschafter sind\neinzelzeichnungsberechtigt. Auf dem Grundstück befinden sich mehrere Gewerbe- und Lagergebäude, die früher industriell genutzt wurden. Im Einzelnen handelt es sich um die Gebäude\nNr. 8 (\"neue Fabrik\"), Nr. 10 (bestehend aus den zwei Teilen \"alte Fabrik\" und \"Turm\") sowie\num die Lagerhalle Nr. 10a. Die Rekurrentin hat nach dem Erwerb verschiedene Renovierungsund Erneuerungsarbeiten vorgenommen. Namentlich wurden Dächer, Fenster und Fassaden\nder Gebäude Nr. 8 und 10 energetisch saniert und das zweite Obergeschoss des Gebäudeteils\n\"Turm\" ausgebaut. Daneben wurde u.a. auf dem Dach der \"neuen Fabrik\" eine Photovoltaik-\nAnlage installiert sowie eine Pelletheizung eingebaut. Die Lagerhalle Nr. 10a war von diesen\nArbeiten nicht betroffen. Die Gewerbe- und Lagerräume sind grösstenteils an Dritte vermietet,\ndas zweite Obergeschoss und das Dachgeschoss des \"Turms\" werden gegenwärtig durch den\nGeschäftsführer der Rekurrentin als Wohnraum genutzt.\n\nB. Aufgrund der vorgenommenen baulichen Veränderungen wurde das Grundstück durch\ndie Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Amtliche Bewertung (Steuerverwaltung), neu\ngeschätzt. Nach einem am 15. Juli 2015 vorgenommenen Augenschein wurde mit Verfügung\nvom 16. November 2015 ein amtlicher Wert von CHF 2'914'070.-- eröffnet, gültig ab dem Steuerjahr 2014 (Akten Vorinstanz, pag. 160). Zuvor hatte der amtliche Wert seit dem Steuerjahr\n2003 CHF 1'922'670.-- betragen (pag. 173). Die Neuschätzung war mit einer Änderung der\nSchätzmethode verbunden: Anstatt wie bis anhin nach dem Realwert, beruht die neue Schätzung auf dem Ertragswert. Gegen die Verfügung vom 16. November 2015 erhob die Rekurrentin mit Schreiben vom 27. November 2015 Einsprache (pag. 9 f.). Ohne einen weiteren Augenschein vorzunehmen, wies die Steuerverwaltung die Einsprache mit Entscheid vom 5. Oktober\n2016 ab (pag. 1 ff.).\n\nC. Gegen den Einspracheentscheid hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 31. Oktober 2016\nRekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben.\nSie beantragt, den amtlichen Wert neu festzusetzen und dabei zu berücksichtigen, dass der\nVerkehrswert der Liegenschaft zwischen CHF 1.5 Mio. und CHF 1.9 Mio. betragen dürfte.\n\nD. Die Steuerverwaltung hat sich am 23. Dezember 2016 vernehmen lassen. Sie beantragt,\ndass die Steuerrekurskommission vor Ort einen Augenschein durchführe und der\n\n-2-\nSteuerverwaltung anschliessend Gelegenheit zu einer zweiten Vernehmlassung einräume. Die\nRekurrentin hat am 29. Januar 2017 zur Vernehmlassung schriftlich Stellung genommen.\n\nE. Zur Abklärung der Verhältnisse ist am 27. April 2017 ein Augenschein durchgeführt worden. Die Delegation der Steuerrekurskommission (Delegation), bestehend aus deren Präsidenten, einem Sachverständigen und einem Gerichtsschreiber, hat in Anwesenheit des Geschäftsführers, eines Vertreters der Steuerverwaltung und einer Vertreterin der Gemeinde H.________\ndas zur Diskussion stehende Grundstück besichtigt. Die Delegation hat aufgrund des Augenscheins sowie anhand der vorhandenen Unterlagen den Sachverhalt überprüft. Das Protokoll\ndes Augenscheins ist der Rekurrentin und der Steuerverwaltung mit Postaufgabe vom 11. Mai\n2017 eröffnet worden.\n\nF. Die Rekurrentin hat sich nicht zum Augenscheinprotoll geäussert. Demgegenüber hat die\nSteuerverwaltung mit Eingabe vom 26. Juli 2017 dazu Stellung genommen. Sie erachtet das\nAugenscheinprotokoll als unvollständig in Bezug auf Garagen, Parkplätze und eine neu befestigte Fläche. Zudem sei für den vom Geschäftsführer der Rekurrentin bewohnten Teil kein Eigenmietwert ausgeschieden worden. Weiter beanstandet die Steuerverwaltung die Ausführungen der Delegation bezüglich Photovoltaikanlage und Verkehrswert. Die Rekurrentin sich hat\nam 17. August 2017 zur Stellungnahme der Steuerverwaltung geäussert.\n\nG. Auf die Vorbringen der Parteien wird, sofern für den Entscheid von Bedeutung, in den\nnachfolgenden Erwägungen detailliert eingegangen.\n\nDie Steuerrekurskommission zieht in Erwägung:\n\n1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die amtliche Bewertung können\nbei der Steuerrekurskommission angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom\n21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich\nzuständig. Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 86\nund 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG;\nBSG 155.21]). Auf den form- und fristgerecht eingereichten Rekurs ist deshalb einzutreten.\n\n"}