16. Aus den Erwägungen folgt, dass die Indach-PVA und die Sonnenkollektoranlage als Bestandteil der Liegenschaft zu qualifizieren und dem unbeweglichen Vermögen zuzurechnen sind. Für dieses schreibt das Gesetz in Art. 52 Abs. 2 StG die amtliche Bewertung vor. Die dabei angewandte Bewertungsmethode erscheint insgesamt sachgerecht. Ob es neben der Methode der amtlichen Bewertung allenfalls noch andere auch besser geeignete Varianten der Berechnung des Vermögenswerts einer PVA gibt, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Die amtliche Bewertung ist eine Schätzung.