Wenn die der Vereinfachung im Massenverfahren dienende, formelhafte Pauschallösung der Bewertung zusätzlicher Ausbauten im Einzelfall und in einem untergeordneten Teilbereich der Liegenschaft einen Wert ergibt, der über dem Beschaffungspreis liegt, kann dies mit Blick auf andere Ermessensbereiche in der Bewertung hingenommen werden, solange die Bewertungsmethode nicht generell zu einer Überbewertung von zusätzlichen Ausbauten führt und solange der amtliche Wert der Gesamtliegenschaft den Verkehrswert nicht übersteigt. Beides trifft im vorliegenden Fall nicht zu.