Der fehlende Mehrwert ergibt sich allein daraus, dass Aufdach-PVA als Fahrnis zu qualifizieren sind, weshalb deren Vermögenswerte eigenständiger Natur und zivilrechtlich nicht der Liegenschaft zuzurechnen sind. Indach-PVA, wie die vorliegend zu beurteilende, sind dagegen Bestandteil der Liegenschaft, weshalb mit ihrer Erstellung in Anwendung des Akzessionsprinzips deren Vermögenswert dem Grundstück zuzurechnen ist (vgl. Dzamko-Locher/Teuscher, a.a.O., N. 33 zu Art. 14 StHG), was zwingend einen entsprechenden Mehrwert der Liegenschaft zur Folge hat.