Da das Verwaltungsgericht sich bis zum Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids einzig zu Aufdach-PVA geäussert hat, die, ebenfalls gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, nicht Bestandteil der Liegenschaft sind, lässt sich daraus nichts für die vorliegend zu beurteilende Indach-Anlage ableiten. Der fehlende Mehrwert ergibt sich allein daraus, dass Aufdach-PVA als Fahrnis zu qualifizieren sind, weshalb deren Vermögenswerte eigenständiger Natur und zivilrechtlich nicht der Liegenschaft zuzurechnen sind.