13. Die Rekurrenten machen unabhängig von der übrigen Argumentation, ohne Angabe der Fundstelle weiter geltend, dass eine PVA gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gar nicht zu einem Mehrwert der Liegenschaft führe. Da das Verwaltungsgericht sich bis zum Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids einzig zu Aufdach-PVA geäussert hat, die, ebenfalls gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, nicht Bestandteil der Liegenschaft sind, lässt sich daraus nichts für die vorliegend zu beurteilende Indach-Anlage ableiten.