Wären doch die Rekurrenten wohl kaum bereit, diesen kalkulierbaren kumulierten Ertrag bei einem Verkauf des Hauses ohne Berücksichtigung im Kaufpreis einfach mit dem Gebäude zu verschenken. Daran ändert entgegen den Vorbringen der Rekurrenten auch die bundesgerichtliche Qualifikation des Ertrags aus PVA als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder als übriges unter die Generalklausel fallendes Einkommen nichts (vgl. BGer 2C_510/2017 vom 16.9.2019, E. 7 ff. [7.2.2 und 7.2.3]).