Die Gesamtliegenschaft wird sehr wohl gemäss der zwingenden Vorschrift von Art. 14 Abs. 1 StHG zum Verkehrswert unter angemessener Berücksichtigung des Ertragswerts bewertet (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. d StG sowie die Ausführungen in E. 12.1 hiervor). Daran ändert die Bewertung eines untergeordneten Bestandteils, der aus sachlichen Gründen separat vom Gebäude nach dem Ertragswert bewertet wird nichts. Die Bewertung der PVA als Bestandteil der Liegenschaft ist somit im Gesamtzusammenhang als harminisierungskonform zu erachten.