Es ist deshalb nicht zu beanstanden und entspricht auch allgemein anerkannten Schätzungsgrundsätzen, wenn der amtliche Wert einer Indach-PVA mit Blick auf diese Sachlage in erster Linie aufgrund des Ertragswerts und unter Hinzurechnung einer geringen Realwertpauschale ermittelt wird. Auch wenn die Bewertung von PVA als untergeordneter Bestandteil des Grundstücks nach dem Ertragswert unter Hinzurechnung eines Realwertzuschlags erfolgt, führt dies nicht dazu, dass das Gesamtgrundstück als nicht nach dem Verkehrswert bewertet zu gelten hätte. Die Gesamtliegenschaft wird sehr wohl gemäss der zwingenden Vorschrift von Art.