12.3.2 Weiter ist, wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 StHG ergibt, der Ertragswert ein massgeblicher Bestandteil des Vermögenswerts. In der vorliegend streitigen Bewertung wurde, wie dem Zusatzprotokoll Z 1 Allgemeine Angaben (Photovoltaik) (vgl. pag. 51) zu entnehmen ist, entgegen der Darstellung seitens der Rekurrenten nicht nur der Ertragswert sondern auch der Realwert mit einem Zuschlag von 9 % berücksichtigt. Zur monierten Nichtberücksichtigung des Verkehrswerts ist, wie bereits in E. 7.1 dargelegt, festzuhalten, dass die