, 2017, N. 1 f. zu Art. 14 StHG). Solange die Bewertungsmethode anerkannten Schätzungsgrundsätzen folgt, sachlich begründet ist und nicht zu einer systematischen Unter- oder Überbewertung führt, ist sie deshalb grundsätzlich als harmonisierungskonform zu betrachten (vgl. Dzamko-Locher/Teuscher, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 14 StHG).