auf diese Weise korrigierte Ertragswert wird, wie erwähnt, unter Eliminierung des Einflusses der individuellen Faktoren auf Raumeinheiten umgerechnet und in das Objektprotokoll E übertragen, wo unter Anwendung eines Kapitalisierungssatzes von 7.5 % der Ertragswert der PVA ermittelt wird. Nach Hinzurechnung eines Realwertzuschlags von 9 % resultiert daraus der amtliche Wert der PVA. 12.3 Im Einzelnen bemängeln die Rekurrenten im Eventualantrag, dass die vorliegend im Streite stehende Bewertung der PVA allein basierend auf dem Ertragswert und damit nicht gemäss Art. 14 Abs. 1 StHG erfolgt sei.