12.2 Die Bewertung von zum unbeweglichen Vermögen zählenden Indach-PVA mit kostendeckender Einspeisevergütung erfolgt vom Grundsatz her in Übereinstimmung mit diesem System der amtlichen Bewertung. Da aber die Benotung von Gebäudeart, Bauqualität und Komfortstufe im Zusammenhang der Bewertung von PVA keine aussagekräftigen Kriterien darstellen, werden diesbezüglich für alle amtlich zu bewertenden Indach-PVA stets die gleichen Werte herangezogen. Die Noten der Wohn- und Verkehrslage müssen zwar systembedingt grundstückbezogen belassen werden, diese Benotungen sowie der Einfluss der unterschiedlichen