Die amtliche Bewertung der Grundstücke erfolgt nach dem Gesagten zwar anhand des Ertragswerts unter Hinzurechnung eines Realwertzuschlags, das gesamte Bewertungssystem und die für die Bewertung massgeblichen Tabellenwerte beruhen aber auf umfangreichen statistischen Markterhebungen zu Verkaufspreisen und Mieten. Aus diesem Grund ist der Verkehrswert bereits integrierender Bestandteil des gesamten Bewertungssystems und entsprechend der Vorgabe von Art. 14 Abs. 1 StHG somit letztlich Grundlage der amtlichen Bewertung.