12.1 Das Vermögen wird gemäss Art. 48 StG grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet. Wie dieser zu ermitteln ist, wird in Art. 49 bis 53 StG definiert. Das unbewegliche Vermögen wird gemäss Art. 52 Abs. 2 und 3 StG amtlich bewertet und unterliegt mit diesem amtlichen Wert der Vermögenssteuer. Für nichtlandwirtschaftliche Liegenschaften erfolgt die Bewertung aufgrund des Verkehrswerts unter Berücksichtigung von Ertrags- und Realwert (Art. 56 Abs. 1 Bst. d StG). Diese drei Werte werden in Art. 54 StG definiert. Konkretisiert werden sie im Dekret vom 22. Januar 1997 über die amtliche Bewertung der Grundstücke und Wasserkräfte (ABD; BSG 661.543).