Aus den Vorbringen der Rekurrenten zur Vernehmlassungsvorlage vom 29. März 2017 resp. der Steuergesetzrevision 2019 lässt sich nach dem Gesagten nichts zu ihren Gunsten ableiten. 12. Die Rekurrenten verlangen in ihrem Eventualantrag, dass der amtliche Wert der PVA und die Sonnenkollektoranlage, für den Fall, dass sie wider Erwarten als unbewegliches Vermögen erachtet würden, nach dem Verkehrswert festzulegen und zu besteuern seien. Dazu ist vorab in den Grundzügen festzuhalten, wie der amtliche Wert von Grundstücken allgemein resp. jener von Indach-PVA im Speziellen durch die Steuerverwaltung ermittelt wird.