a StG unterliegen damit PVA unterschiedlicher Bauart, je nachdem, ob sie zivilrechtlich als Bestandteil des Grundstücks resp. unbewegliches Vermögen qualifizieren oder nicht, auch einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung. Wie das Bundesgericht dazu festgehalten hat, liegt in einer solchen sachlich begründeten, unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von PVA verschiedener Bauart auch keine rechtswidrige Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen (vgl. BGer 2C_510/2017 und 2C_511/2017 vom 16.9.2019, E. 6.4).