Aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse wurde diese neue Bestimmung ersatzlos gestrichen und in der Folge auch nie zur Abstimmung gebracht. Der Gesetzgeber hat sich somit zu dieser neuen Bestimmung gar nie geäussert. Aus einem Vernehmlassungsresultat und den daraus folgenden Änderungen der Vorlage kann nicht auf den Willen des Gesetzgebers geschlossen werden, denn es sind viele Gründe auch rein rechtspolitische und insbesondere abstimmungstaktische denkbar, die zu einer Anpassung geführt haben können. Bei der Steuergesetzrevision 2019 ging es in erster Linie um die Senkung der Gewinnsteuerbelastung nach Ablehnung der Vorlage zur Unternehmenssteuerreform III.