Tatsächlich sah die Steuergesetzrevision 2019 in der ursprünglichen Fassung vom 29. März 2017 eine neue Bestimmung vor (Art. 52 Abs. 1 Bst. g rev. StG), die PVA grundsätzlich der amtlichen Bewertung unterstellen sollte. Anders als von den Rekurrenten geltend gemacht, sollte damit aber das Vermögen aus PVA gerade unabhängig von deren zivilrechtlichen Beurteilung und im Einklang mit dem diesbezüglichen Abzug für Liegenschaftsunterhalt generell amtlich bewertet werden. Dies u.a. um die Bewertung der PVA zu vereinheitlichen und zu vereinfachen.