11. Die Rekurrenten machen weiter geltend, dass der Kanton Bern im Rahmen der Steuergesetzrevision 2017 (recte 2019) beabsichtigt habe die PVA generell zu unbeweglichem Vermögen zu erklären und der amtlichen Bewertung zu unterstellen. Gestützt auf die Ergebnisse der Vernehmlassung habe der Gesetzgeber dann bewusst darauf verzichtet dieses Vorhaben weiter zu verfolgen und die Revision ohne diese Bestimmung zur Abstimmung gebracht. Damit sei der Wille des Gesetzgebers offensichtlich, dass sowohl Aufdach- wie auch Indach-PVA auf Gebäuden nicht als unbewegliches Vermögen einzustufen und nicht amtlich zu bewerten seien.