Die Indach-PVA ist somit Bestandteil des Gebäudes resp. des Grundstücks und somit gemäss der zwingenden Vorschrift von Art. 52 Abs. 2 (StG) amtlich zu bewerten. 10. Auch betreffend die ebenfalls im Dach eingebaute thermische Sonnenkollektoranlage verlangen die Rekurrenten, dass diese nicht amtlich zu bewerten sei.