Dacheindeckung gemäss herrschender Lehre ohne jeden Zweifel als Bestandteil des Hauses zu qualifizieren sind (vgl. Arthur Meier-Hayoz, a.a.O., N. 19 zu Art. 642 ZGB; Tuor/Schnyder/- Schmid/Jungo, a.a.O., N. 9 zu § 98; Wolf/Wiegand, a.a.O., N. 14 zu Art. 642 ZGB; Tuor/- Schnyder/Schmid/Jungo, a.a.O., N. 5 und N. 9 zu § 98). Da bei Indach-PVA die photovoltaische Energiegewinnungsanlage physisch untrennbar mit den als Dacheindeckung dienenden Solarpaneelen verbunden ist, stellt sie zusammen mit letzteren, Teil des Daches dar und teilt infolge des Akzessionsprinzips, auch deren sachenrechtliche Qualifikation.