Zwar wird damit auf ein subjektives Kriterium abgestellt, massgeblich ist aber gemäss herrschender Lehre nicht der subjektive, sondern der erkennbare Wille, der sich letztlich auch aus den Umständen und der Art der Verbindung ableitet (vgl. Arthur Meier-Hayoz, a.a.O., N. 32 f. zu Art. 642 ZGB; Tuor/Schnyder/- Schmid/Jungo, a.a.O., N. 11 zu § 98; im Ergebnis gleich auch Wolf/Wiegand, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 642 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Indach-PVA. Da diese auch die Funktion der Dacheindeckung erfüllt, ist wie bei anderen Dacheindeckungen grundsätzlich davon auszugehen, dass der Einbau auf Dauer ausgelegt ist.