7.1 Eine weitere Voraussetzung der Bestandteilseigenschaft ist die Dauerhaftigkeit der Verbindung zur Hauptsache. Eine bloss vorübergehenden Zwecken und Bedürfnissen dienende Verbindung genügt nicht, um eine Bestandteilseigenschaft zu begründen. Massgeblich bei der Ermittlung des Charakters der Verbindung ist dabei u.a. der Wille der Person, die die Verbindung zwischen der Neben- und der Hauptsache hergestellt hat. Zwar wird damit auf ein subjektives Kriterium abgestellt, massgeblich ist aber gemäss herrschender Lehre nicht der subjektive, sondern der erkennbare Wille, der sich letztlich auch aus den Umständen und der Art der Verbindung ableitet (vgl. Arthur Meier-Hayoz, a.a.