Dass die Ziegel resp. die Solarpaneele einer Indach-PVA nach deren Entfernung auf einfache Weise durch eine andere neue Dacheindeckung ersetzt werden können, spielt bei der Prüfung der gesetzlichen Bestandteilskriterien entgegen der Meinung der Rekurrenten keine Rolle und vermag eine allfällige Bestandteilsqualität weder zu verhindern noch zu beseitigen (vgl. Arthur Meier-Hayoz, a.a.O., N. 20 zu Art. 642 ZBG und Wolf/Wiegand, a.a.O., N. 15 zu Art. 642 ZGB). Wäre dies anders, könnten Sachen, die nur eine lose oder leicht zu trennende Verbindung zur Hauptsache aufweisen, nie Bestandteilseigenschaft aufweisen.