Das (teilweise) Abtrennen resp. Entfernen der Dacheindeckung würde vorliegend zu einer massgeblichen Veränderung des Hauses im Sinne dieses dritten Kriteriums von Art. 642 Abs. 2 ZGB führen. Dies weil das Gebäude mit Entfernung der Dacheindeckung ohne jeden Zweifel als körperlich unvollständig zu betrachten wäre und es zudem in seiner wirtschaftlichen Funktionstüch- -8- tigkeit als wetterfeste Behausung beeinträchtigt und damit qualitativ in seiner Zweckbestimmung verändert würde (vgl. Wolf/Wiegand, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 642 ZGB).