Zusätzlich zur Beschädigung im zuvor genannten Sinn ist bei Bestandteilen mit einer nur losen Verbindung zur Hauptsache wohl vor allem das in Art. 642 Abs. 2 ZGB drittgenannte Tatbestandsmerkmal der Veränderung der Hauptsache bei Entfernung des Bestandteils von Bedeutung. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn die Hauptsache durch Abtrennung des Teils eine Veränderung erfährt, die sie nicht nur körperlich-stofflich unvollständig erscheinen lässt, sondern sie vor allem in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt. Das (teilweise) Abtrennen resp.