Je stärker diese ist umso grösser wird i.d.R. die Beschädigung der Hauptsache durch die Abtrennung der Nebensache sein. Die Beschädigung braucht indessen keine wesentliche zu sein, es genügt, wenn die Hauptsache durch die Entfernung in ihrer körperlichen Ganzheit beeinträchtigt wird und sie unfertig oder unvollständig erscheinen lässt, was eher die innere Verbindung des Teils zur Hauptsache beschlägt (vgl. Arthur Meier-Hayoz, a.a.O., N. 21, N. 22 und N. 26 zu Art. 642 ZGB; Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, a.a.O., N. 9 zu § 98; Wolf/Wiegand, a.a.O., N. 14 zu Art. 642). Da mit einer Demontage der PVA zwingend auch die Dacheindeckung entfernt werden muss, würde die Abtrennung resp.