7. Neben der äusseren körperlichen und der inneren wirtschaftlich funktionellen Verbindung zur Hauptsache ist der Bestandteil gemäss Art. 642 Abs. 2 ZGB dadurch definiert, dass die Hauptsache durch die Abtrennung des Bestandteils zerstört, beschädigt oder in ihrem Wesen, ihrem Bestand oder ihrer Funktionstüchtigkeit verändert wird. Die beiden erstgenannten Tatbestandsmerkmale hängen vorab eng mit der körperlichen Verbindung zur Hauptsache zusammen. Je stärker diese ist umso grösser wird i.d.R. die Beschädigung der Hauptsache durch die Abtrennung der Nebensache sein.