6. Neben der rein äusseren mechanischen Verbindung zur Hauptsache setzt die Bestandteilseigenschaft auch eine innere Verbindung der Nebensache zur Hauptsache voraus. Diese äussert sich darin, dass die Hauptsache durch den Bestandteil vollendet wird und dadurch in körperlich-stofflicher wie auch in wirtschaftlich-funktioneller Hinsicht ein Ganzes entsteht, das seine wirtschaftliche Zweckbestimmung erfüllen kann und das ohne den Bestandteil unfertig und unvollständig erscheinen würde (vgl. Arthur Meier-Hayoz, a.a.O., N. 26 ff. zu Art. 642 ZGB; Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, a.a.O., N. 4 ff. zu § 98; Wolf/Wiegand, a.a.O., N. 12 ff. zu Art. 642 ZGB).