O., N. 14 zu Art. 642 ZGB). Die umfangreichen Ausführungen der Rekurrenten zum Dachaufbau und zur Befestigung der Photovoltaikpaneele sind nach dem Gesagten für die Beurteilung der Bestandteilseigenschaft der PVA unbehelflich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 5.3 Da die körperliche Verbindung vorliegend nur von sehr geringer Intensität ist, stellt sich das Kriterium der rein stofflich-körperlichen Beschädigung der Hauptsache bei Abtrennung des Bestandteils in diesem Zusammenhang nicht. Darauf wird aber nachfolgend im Zusammenhang mit der inneren Verbindung eingegangen.