5. Grundlage für die Annahme einer Bestandteilseigenschaft ist das Vorhandensein einer äusseren, körperlichen Verbindung zwischen dem Bestandteil und der Hauptsache. Eine körperliche Verbindung entsteht u.a. dadurch, dass ein Bestandteil eingemauert, eingelassen oder sonst wie mit der Hauptsache verbunden wird. Die Intensität der körperlichen Verbindung ist aber nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Auch eine Verbindung, die auf blosser Schwerkraft beruht, kann je nach Bestandteil genügen. Dies ist beispielsweise der Fall bei Ziegeln, die nur auf die Dachlattung aufgelegt sind.