Bestandteil einer Sache ist gemäss Art. 642 Abs. 2 ZGB alles, was nach der am Ort üblichen Auffassung zu ihrem Bestand gehört und ohne Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann. Gemäss der Lehre ist die Bestandteilseigenschaft gegeben, wenn ein körperlicher Sachteil vorliegt, der zur Hauptsache eine äussere, körperliche Verbindung und eine dauernde innere Verbindung aufweist. Auf den Ortsgebrauch ist nur in Zweifelsfällen zurückzugreifen (zum Ganzen: Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Bd. IV Sachenrecht, 5. Aufl., 1981, N. 14 ff. zu Art. 642 ZBG; Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl., 2015, N. 4 ff.