4. Amtlich zu bewerten ist gemäss der Vorschrift von Art. 52 Abs. 2 StG das unbewegliche Vermögen. Dazu gehören gemäss dem Verweis in Art. 52 Abs. 1 Bst. a StG vorab die Grundstücke im Sinne von Art. 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) einschliesslich der mit ihnen verbundenen Bestandteile und Nutzungsrechte. Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die streitige Indach-PVA nach Art. 642 Abs. 2 ZGB als Bestandteil der Liegenschaft der Rekurrenten in J.________ zu qualifizieren ist.