-5- desgericht hat sich nur zu den vom Verwaltungsgericht beurteilten Aufdach-PVA geäussert und deren sachenrechtliche Qualifikation als bewegliche Sache, ohne detaillierte Erörterung, nur auf Willkür hin geprüft, weshalb sich diesen Bundesgerichtsentscheiden nichts für den vorliegenden Fall entnehmen lässt (vgl. BGE 2C_510/2017 und BGE 2C_511/2017 beide vom 16.9.2019, je E. 3.2 und E. 9). Über die sachenrechtliche Qualifikation von Indach-PVA ist somit noch nicht entschieden worden, weshalb diese nachfolgend zu beurteilen ist.