Dies wird in den beiden letztgenannten Entscheiden denn auch ausdrücklich festgehalten (VGE 100 2016 195 und 100 2016 196 beide vom 24.4.2017, je in E. 2.4). Auch in der Begründung der Verwaltungsgerichtsentscheide wird verschiedentlich direkt und indirekt auf den (möglichen) sachenrechtlichen Unterschied zwischen Aufdach-PVA und ins Dach eingelassenen, mit diesem eine Einheit bildenden Indach-PVA hingewiesen. Die Beurteilung von Indach- PVA wurde dabei aber stets offengelassen (VGE 100 2012 240 vom 7.7.2014, E. 3.2, VGE 100 2016 195 und VGE 100 2016 196 beide vom 24.4.2017, je E. 2.4 und 4.1). Das Bun-