Dazu ist festzuhalten, dass es in allen drei Verwaltungsgerichtsentscheiden ausschliesslich um die Beurteilung der Bestandteilseigenschaft von Aufdach-PVA resp. darum gegangen ist, ob diese gemäss der gesetzlichen Vorschrift von Art. 52 Abs. 2 StG zwingend amtlich zu bewerten sind. Dies wird in den beiden letztgenannten Entscheiden denn auch ausdrücklich festgehalten (VGE 100 2016 195 und 100 2016 196 beide vom 24.4.2017, je in E. 2.4).