3. Die Rekurrenten machen u.a. in Ziff. 3 des Rekursschreibens geltend, dass das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid VGE 100 2012 240 vom 7. Juli 2014 nicht nur für Aufdach- PVA sondern für alle Arten von PVA unabhängig von deren Bauart und Verbindung zum Gebäude entschieden habe, dass diese als bewegliche Sache zu qualifizieren und nicht amtlich zu bewerten seien. Dasselbe wird sinngemäss in Ziff. 3 der Stellungnahme vom 30. März 2020 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung betreffend die beiden weiteren Verwaltungsgerichtsentscheide (VGE 100 2016 195 und 100 2016 196 beide vom 24.4.2017) zum Ausdruck gebracht.