Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da eine Sache mit unbestimmtem Streitwert vorliegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Streitig ist, ob die Indach-Photovoltaikanlage und die thermische Sonnenkollektoranlage gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. a StG als Bestandteile des im Eigentum der Rekurrenten stehenden Grundstücks J.________ Gbbl. Nr. ________ zu qualifizieren und als unbewegliches Vermögen gemäss Art. 52 Abs. 2 StG amtlich zu bewerten sind.