Weiter wird behauptet, dass gemäss dem offensichtlichen Willen des Gesetzgebers des Kantons Bern sowohl Indachwie auch Aufdach-PVA auf Gebäuden nicht als unbewegliches Vermögen einzustufen und somit nicht amtlich zu bewerten seien. Die Steuerverwaltung habe sich nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers zu richten. Auch das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht hätten in ihren letzten beiden Entscheiden zur Bewertung von PVA bestätigt, dass diese kein unbewegliches Vermögen darstellten und nicht amtlich zu bewerten seien. -4- Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: