G. In ihrer Stellungnahme vom 30. März 2020 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung halten die Rekurrenten an ihren bisherigen Anträgen fest und verlangen neu in einem Eventualantrag, dass der amtliche Wert der Photovoltaikanlage und der Sonnenkollektoren gemäss dem Verkehrswert festzulegen und zu besteuern sei. Sie verweisen dabei insbesondere auf die seit der Erstinstallation massgeblich gesunkenen Investitionskosten für PVA. Weiter wird behauptet, dass gemäss dem offensichtlichen Willen des Gesetzgebers des Kantons Bern sowohl Indachwie auch Aufdach-PVA auf Gebäuden nicht als unbewegliches Vermögen einzustufen und somit nicht amtlich zu bewerten seien.