Nach der Demontage der PVA könne das Dach für nicht einmal 10 % der Anlagekosten mit Eternitschiefern wieder eingedeckt werden. Entgegen der Steuerverwaltung hätten sie zudem nie behauptet, die PVA und die Sonnenkollektoren seien nicht Bestandteil der Dacheindeckung oder dass eine solche nicht zwingend notwendig sei. Dies spiele aber gemäss den Erwägungen 2.2, 2.3 und 3 des Verwaltungsgerichtsurteils VGE 100 2012 240 vom 7. Juli 2014 keine Rolle. Vielmehr sei klar, dass Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien (noch) nicht zum Bestand eines Wohnhauses gehörten und auch sonst die Bestandteilseigenschaft gemäss den Bestimmungen des Sachenrechts klar nicht erfüllt sei.