Zum von der Steuerverwaltung zitierten Verwaltungsgerichtsentscheid wird sinngemäss vorgebracht, dass die Steuerverwaltung zu Unrecht geltend mache, dass sich dieser nur auf Aufdach- PVA beziehe. Vielmehr gehe aus der Formulierung unzweifelhaft hervor, dass alle Arten von PVA nicht amtlich zu bewerten seien. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb es von Bedeutung sein sollte, ob die Anlage im Eigentum einer juristischen oder einer natürlichen Person stehe. Die von der Steuerverwaltung geltend gemachten Abbruch- oder Demontagekosten seien nicht ausschlaggebend.