C. Mit gleichlautenden je an beide Miteigentümer gerichteten Einspracheentscheiden vom 28. September 2016 hat die Steuerverwaltung die Einsprache abgewiesen. In der Begründung wird festgehalten, dass das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid VGE 100 2012 240 vom 7. Juli 2014 zwar entschieden habe, dass Aufdach-PVA nicht amtlich zu bewerten seien. Für Indach-PVA, wie der vorliegenden, lasse sich daraus aber nichts ableiten. Indach-PVA seien unzweifelhaft als Bestandteil des Grundstücks zu qualifizieren und damit amtlich zu bewerten.