Zur Begründung führen sie sinngemäss an, dass die PVA und die Sonnenkollektoren gemäss dem Entscheid des Verwaltungsgerichts VGE 100 2012 240 vom 7. Juli 2014 aus sachenrechtlicher Sicht nicht als Bestandteil des Wohnhauses gelten könnten. Dabei sei es nicht von Belang, ob es sich um eine Aufdach- oder eine Indachanlage handle. Die Wasserdichtigkeit des Daches sei auch ohne Eindeckung gewährleistet und zudem könne wohl niemand ernsthaft behaupten, dass das Wohnhaus seinen Zweck nur mit PVA erfülle, wenn es zuvor schon 30 Jahre ohne eine solche funktioniert habe.