B. Dagegen haben die Rekurrenten mit Brief vom 23. Juni 2015 Einsprache erhoben mit dem Antrag, die Sonnenkollektoren (0.2 Raumeinheiten [RE]) und die PVA (1.8 RE) seien nicht resp. mit Null RE zu bewerten und die amtliche Bewertung der Gesamtliegenschaft sei um insgesamt 2 RE zu reduzieren. Weiter sei der Eigenmietwert ohne die PVA und die Sonnenkollektoren festzulegen und die Berechnung des Eigenmietwerts detailliert offen zu legen. Zur Begründung führen sie sinngemäss an, dass die PVA und die Sonnenkollektoren gemäss dem Entscheid des Verwaltungsgerichts VGE 100 2012 240 vom 7. Juli 2014 aus sachenrechtlicher Sicht nicht als Bestandteil des Wohnhauses gelten könnten.