{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2020-09-22", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2016-547_2020-09-22.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2016_547_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb0450cabff48021f82e46ce13361dfeb7be7e47c537a2d04c97e0f29bc3e5af80e32852e8c40728d2a8a60116288c5dd6?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb0450cabff48021f82e46ce13361dfeb7be7e47c537a2d04c97e0f29bc3e5af80e32852e8c40728d2a8a60116288c5dd6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2016_547", "Checksum": "60f46a6d583bff3aa4d6ee7289fe144c"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2016 547"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 22.09.2020 100 2016 547"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 22.09.2020 100 2016 547"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 22.09.2020 100 2016 547"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommissionsentscheide (KE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern ab 2012 - Amtliche Bewertung Indach - Photovoltaikanlage (Fotovoltaik). 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September 2020\n\nEs wirken mit: Der hauptamtliche Richter Kästli, die Fachrichterin Glauser und der Fachrichter\nSteiner sowie Werthmüller als Gerichtsschreiber\n\nIn der Rekurssache\n\nvon\n\nA.________ und B.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern\n\nbetreffend die amtliche Bewertung ab 2012\nhat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen:\n\nA. A.________ und B.________ (Rekurrenten) sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft J.________ Gbbl. Nr. ________. Diese wurde von der Steuerverwaltung des Kantons\nBern, Abteilung Amtliche Bewertung (Steuerverwaltung), mit Verfügung vom 26. Mai 2015 ab\n2012 neu mit CHF 709'590.-- amtlich bewertet. Grund für die Neubewertung war die Beendigung von Sanierungsarbeiten und die bis dato noch nicht bewertete Solaranlage (Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlage [PVA]).\n\nB. Dagegen haben die Rekurrenten mit Brief vom 23. Juni 2015 Einsprache erhoben mit\ndem Antrag, die Sonnenkollektoren (0.2 Raumeinheiten [RE]) und die PVA (1.8 RE) seien nicht\nresp. mit Null RE zu bewerten und die amtliche Bewertung der Gesamtliegenschaft sei um insgesamt 2 RE zu reduzieren. Weiter sei der Eigenmietwert ohne die PVA und die Sonnenkollektoren festzulegen und die Berechnung des Eigenmietwerts detailliert offen zu legen. Zur\nBegründung führen sie sinngemäss an, dass die PVA und die Sonnenkollektoren gemäss dem\nEntscheid des Verwaltungsgerichts VGE 100 2012 240 vom 7. Juli 2014 aus sachenrechtlicher\nSicht nicht als Bestandteil des Wohnhauses gelten könnten. Dabei sei es nicht von Belang, ob\nes sich um eine Aufdach- oder eine Indachanlage handle. Die Wasserdichtigkeit des Daches\nsei auch ohne Eindeckung gewährleistet und zudem könne wohl niemand ernsthaft behaupten,\ndass das Wohnhaus seinen Zweck nur mit PVA erfülle, wenn es zuvor schon 30 Jahre ohne\neine solche funktioniert habe. Betreffend den Eigenmietwert wird vorgebracht, es gehe aus den\nBewertungsunterlagen nicht hervor, ob dieser mit oder ohne die Objektteile PVA und Sonnenkollektoren berechnet worden sei.\n\nC. Mit gleichlautenden je an beide Miteigentümer gerichteten Einspracheentscheiden vom\n28. September 2016 hat die Steuerverwaltung die Einsprache abgewiesen. In der Begründung\nwird festgehalten, dass das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid VGE 100 2012 240 vom\n7. Juli 2014 zwar entschieden habe, dass Aufdach-PVA nicht amtlich zu bewerten seien. Für\nIndach-PVA, wie der vorliegenden, lasse sich daraus aber nichts ableiten. Indach-PVA seien\nunzweifelhaft als Bestandteil des Grundstücks zu qualifizieren und damit amtlich zu bewerten.\nSie bringt weiter vor, dass sogar die Rekurrenten selbst davon sprächen, dass bei einer Entfernung der PVA Abbruch- und Wiedermontagekosten entstehen würden und dass eine Neueindeckung des Daches notwendig würde. Die Argumentation, dass die Wasserdichtigkeit des Daches auch ohne Eindeckung gewährleistet sei und deshalb die Dacheindeckung nicht Bestandteil eines Gebäudes sei, könne nicht nachvollzogen werden. Würde dieser Argumentation gefolgt, wären alle Dacheindeckungen letztlich obsolet und auch nicht Bestandteil eines Gebäudes.\n\n-2-\nZum Eigenmietwert hält sie fest, dass dieser erst im Zusammenhang mit der ordentlichen Veranlagungsverfügung betreffend die Einkommenssteuer angefochten werden könne, dass er\naber gemäss den schätzungstechnischen Weisungen ohne die PVA berechnet worden sei. Die\nSonnenkollektoren dienten der Warmwasseraufbereitung resp. der Heizungsunterstützung und\nseien als Ergänzung der Heizung im Eigenmietwert zu berücksichtigen.\n\nD. Gegen die Einspracheentscheide haben die Rekurrenten am 27. Oktober 2016 gemeinsam Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Wie bereits in der Einsprache verlangen sie bei gleichbleibender Begründung sinngemäss, dass die PVA und die Sonnenkollektoren aus der amtlichen Bewertung gestrichen\nwerden. Weiter wird festgehalten, die Anträge betreffend den Eigenmietwert seien nicht mehr\nGegenstand des Verfahrens, da diese gemäss Steuerverwaltung erst im Rahmen der Steuerveranlagungsverfügung angefochten werden könnten.\n\n"}